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RISIKOHINWEISE

Risikohinweise

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Bei dem vorliegenden Angebot handelt es sich um ein Angebot von Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt und vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre der More Than Invest Kiel GmbH, Hamburg. Die Nachrangdarlehen sind langfristige, schuldrechtliche Verträge, die mit wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken verbunden sind. Der Anleger sollte daher die nachfolgende Risikobelehrung aufmerksam lesen und bei seiner Entscheidung entsprechend berücksichtigen. Insbesondere sollte die Vermögensanlage des Anlegers seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen und seine Investition in die Vermögensanlage sollte nur einen geringen Teil seines Gesamtvermögens ausmachen.

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Im Folgenden werden bestimmte rechtliche und tatsächliche Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage dargestellt, die für die Bewertung der Vermögensanlage von wesentlicher Bedeutung sind. Weiterhin werden Risikofaktoren dargestellt, die die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen könnten, die erwarteten Ergebnisse zu erwirtschaften.

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Nachfolgend können nicht sämtliche mit der Anlage verbundenen Risiken ausgeführt werden. Auch die nachstehend genannten Risiken können hier nicht abschließend erläutert werden. Die Reihenfolge der aufgeführten Risiken lässt keine Rückschlüsse auf mögliche Eintrittswahrscheinlichkeiten oder das Ausmaß einer potenziellen Beeinträchtigung zu.

 

1. Allgemeine Risiken und Risiken aus der Ausgestaltung der Nachrangdarlehen

1.1 Maximales Risiko – Totalverlustrisiko

 

Es besteht das Risiko des Totalverlusts des Anlagebetrags und der Zinsansprüche. Der Eintritt einzelner oder das Zusammenwirken verschiedener Risiken kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die erwarteten Ergebnisse des Darlehensnehmers haben, die bis zu dessen Insolvenz führen könnten.

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Individuell können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile entstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Anleger den Erwerb der Vermögensanlage durch ein Darlehen fremdfinanziert, wenn er trotz des bestehenden Verlustrisikos Zins- und Rückzahlungen aus der Vermögensanlage fest zur Deckung anderer Verpflichtungen einplant oder aufgrund von Kosten für Steuernachzahlungen. Solche zusätzliche Vermögensnachteile können im schlechtesten Fall bis hin zur Privatinsolvenz des Anlegers führen. Daher sollte der Anleger alle Risiken unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse prüfen und gegebenenfalls individuellen fachlichen Rat einholen. Von einer Fremdfinanzierung der Vermögensanlage (z.B. durch einen Bankkredit) wird ausdrücklich abgeraten.

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Die Vermögensanlage ist nur als Beimischung in ein Anlageportfolio geeignet. Die Darlehensvergabe ist nur für Anleger geeignet, die einen entstehenden Verlust bis zum Totalverlust ihrer Kapitalanlage hinnehmen könnten. Eine gesetzliche oder anderweitige Einlagensicherung besteht nicht. Das Darlehen ist nicht zur Altersvorsorge geeignet. Das Risiko einer Nachschusspflicht oder einer sonstigen Haftung, die über den Betrag des eingesetzten Darlehenskapitals hinausgeht, besteht dagegen nicht.

 

1.2 Nachrangrisiko und unternehmerischer Charakter der Finanzierung

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Es handelt sich bei diesem qualifiziert nachrangigen Darlehen um eine unternehmerische Finanzierung mit einem entsprechenden unternehmerischen Verlustrisiko (eigenkapitalähnliche Haftungsfunktion). Der Anleger erhält aber keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte und hat damit nicht die Möglichkeit, auf die Realisierung des unternehmerischen Risikos einzuwirken (insbesondere hat er nicht die Möglichkeit, verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das eingebrachte Kapital verbraucht ist). Mit dieser vertraglichen Gestaltung werden aus Sicht des Anlegers die Nachteile des Fremdkapitals (insbesondere keine Gewinn- und Vermögensbeteiligung des Anlegers, kein Einfluss des Anlegers auf die Unternehmensführung des Darlehensnehmers und keine sonstigen Mitwirkungs- und Informationsrechte des Anlegers) mit den Nachteilen des Eigenkapitals (Beteiligung des Anlegers am unternehmerischen Risiko, keine Insolvenzantragspflicht des Darlehensnehmers bei fehlender Möglichkeit der Rückzahlung) verbunden. Für den Anleger bedeutet dies, dass das von ihm übernommene Risiko in gewisser Hinsicht sogar über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgehen kann.

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Bei dem Nachrangdarlehensvertrag handelt es sich um ein Darlehen mit einem sogenannten qualifizierten Rangrücktritt und vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre (siehe näher Ziffer 8 der Allgemeinen Darlehensbedingungen). Dies bedeutet: Sämtliche Ansprüche des Anlegers aus dem Nachrangdarlehensvertrag – insbesondere die Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen – („Nachrangforderungen“) können gegenüber dem Darlehensnehmer nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Darlehensnehmer einen bindenden Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, d.h. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, herbeiführen würde oder wenn in diesem Zeitpunkt bereits ein solcher Insolvenzgrund vorliegt (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Dies bedeutet, dass die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Zahlungsverlangens zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies durch die Zahlung zu werden droht. Die Ansprüche des Anlegers wären dann dauerhaft in ihrer Durchsetzung gesperrt, solange und soweit die Krise des Darlehensnehmers nicht behoben wird. Dies kann dazu führen, dass die Ansprüche des Anlegers bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht durchsetzbar sind. 

 

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Darlehensnehmer nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Insolvenzordnung). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Darlehensnehmers dessen bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens des Darlehensnehmers ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Insolvenzordnung). Diese gesetzlichen Vorschriften können sich mit Wirkung für die Zukunft verändern. Damit würden sich auch die Voraussetzungen verändern, unter denen die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre eingreift.

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Der qualifizierte Rangrücktritt einschließlich vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre könnte sich wie folgt auswirken: Der Darlehensnehmer würde die Zins- und Tilgungszahlung bei Eingreifen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre so lange aussetzen müssen, wie er dazu verpflichtet ist. Der Anleger dürfte seine Forderungen bei Fälligkeit nicht einfordern. Der Anleger müsste eine Zins- oder Tilgungszahlung, die er trotz des qualifizierten Nachrangs zu Unrecht erhalten hat, auf Anforderung an den Darlehensnehmer zurückzahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Anleger die Zinszahlungen ebenso wie die Tilgungszahlungen im Ergebnis aufgrund des Nachrangs nicht oder nicht rechtzeitig erhält. Zudem könnte es sein, dass der Anleger für bereits gezahlte Zinsen Steuern entrichten muss, obwohl er zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet ist.

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Die Nachrangforderungen des Anlegers treten außerdem im Falle der Durchführung eines Liquidationsverfahrens und im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers im Rang gegenüber den folgenden Forderungen zurück: Der qualifizierte Rangrücktritt besteht gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger des Darlehensnehmers sowie gegenüber sämtlichen in § 39 Abs. 1 Insolvenzordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen. Der Anleger wird daher mit seinen Forderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Darlehensnehmers berücksichtigt.

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​1.3 Fehlende Besicherung der Darlehen

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Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen, falls er vom Darlehensnehmer keine Zahlungen erhält. Insbesondere im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche des Anlegers nicht oder nur zu einem geringeren Teil befriedigt werden können. Dies könnte dazu führen, dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt.

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1.4 Endfälligkeit der Tilgung

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Die Tilgung des Darlehenskapitals der Anleger soll insgesamt am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit zum 01.11.2024). Sollte der Darlehensnehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht aus dem seinerseits dem Projektinhaber gewährten Weiterleitungsdarlehen zurück erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Tilgung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann.

 

1.5 â€‹Veräußerlichkeit (Fungibilität), Verfügbarkeit des investierten Kapitals, langfristige Bindung

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Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehen.

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Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein.

 

1.6 â€‹Mögliche Verlängerung der Kapitalbindung

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Da es sich bei den von den Investoren gewährten Darlehen um qualifiziert nachrangige Darlehen handelt, dürfen diese Darlehen vom Emittenten (Darlehensnehmer) nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde oder aber bis zur Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen.

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2. Risiken auf Ebene des Darlehensnehmers, der More Than Invest Kiel GmbH, und des Projektinhabers, der Home United GmbH („Projektinhaber“)

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2.1 Geschäftsrisiko des Darlehensnehmers

 

Es handelt sich um eine unternehmerische Finanzierung. Der Anleger trägt das Risiko einer nachteiligen Geschäftsentwicklung des Darlehensnehmers. Es besteht das Risiko, dass dem Darlehensnehmer in Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Der wirtschaftliche Erfolg der vom Darlehensnehmer verfolgten Anlagestrategie (Weiterleitung des eingeworbenen Kapitals an den Projektinhaber) kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden Der Darlehensnehmer kann Höhe und Zeitpunkt von Zuflüssen weder zusichern noch garantieren.

 

2.2 Ausfallrisiko des Darlehensnehmers (Emittentenrisiko)

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Der Darlehensnehmer kann zahlungsunfähig werden oder in Überschuldung geraten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Darlehensnehmer geringere Einnahmen und/oder höhere Ausgaben als erwartet zu verzeichnen hat oder wenn er eine etwaig erforderliche Anschlussfinanzierung nicht einwerben kann Die Insolvenz des Darlehensnehmers kann zum Verlust des Investments des Anlegers und der Zinsen führen, da der Darlehensnehmer keinem Einlagensicherungssystem angehört.

 

2.3 â€‹Emissionszweckgesellschaft

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Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine Emissionszweckgesellschaft (Ein-Zweck-Gesellschaft). Der Darlehensnehmer betreibt außer der Durchführung von Schwarmfinanzierungen und der Weiterleitung der Darlehensbeträge an den Projektinhaber kein weiteres Geschäft, aus dem eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden könnten. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom wirtschaftlichen Erfolg des Projektinhabers ab.

 

2.4 â€‹Risiken aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags an den Projektinhaber Home United GmbH

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Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens („Weiterleitungsdarlehen“) vollständig an die Home United GmbH („Projektinhaber“) weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leistung von Zins und Tilgung an die Darlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinhaber seinen Verpflichtungen aus diesem Weiterleitungsdarlehen gegenüber dem Darlehensnehmer fristgerecht und vollständig nachkommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen.

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Das Geschäftsmodell des finanzierten Projektinhabers besteht in dem Ankauf von Bestandsobjekten in Innenstadtlagen, deren Entwicklung für eine Mischnutzung als Kooperations-Infrastruktur, deren Bewirtschaftung und späteren Veräußerung (hierzu näher unten). Er wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbesondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante Projekt, das durch das Nachrangdarlehen finanziert werden soll, oder ein anderes von ihm verfolgtes Immobilien-Projekt nicht wie erhofft erfolgreich und rentabel durchgeführt werden kann und/oder nicht die erwarteten Erträge generiert.

 

Der Darlehensnehmer hat keine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten auf den Projektinhaber und könnte auf eine gerichtliche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein, wenn der Projektinhaber es verweigert, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Alle diese Risiken können sich nachteilig auf die Zahlungsflüsse auswirken, die der Darlehensnehmer aus dem Weiterleitungsdarlehen erhält, und dadurch auch nachteilig auf die Zahlungen des Darlehensnehmers an die Anleger.

 

2.5 â€‹Risiken aus der Geschäftstätigkeit des Projektinhabers sowie aus der Umsetzung des finanzierten Projekts

Der Projektinhaber kauft vornehmlich leerstehende Bestandsimmobilien in Innenstadtlagen, wie die Immobilie „Kieler Ding“ („Referenzobjekt“), entwickelt und betreibt diese anhand des von ihm verfolgten Konzepts zur Mischnutzung im Rahmen von Kooperationsmodellen (Co-Working, Co-Living, Co-Event, Co-Sport) und veräußert diese nach Erreichen einer Wertschöpfungsschwelle. Voraussetzung für die rechtzeitige und vollständige Leistung des Kapitaldienstes durch den Projektinhaber an den Darlehensnehmer ist, dass der Projektinhaber insbesondere nach Veräußerung des Referenzobjekts ausreichende Einnahmen generieren kann. 

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Verschiedene Risikofaktoren können die Fähigkeit des Projektinhabers beeinträchtigen, seien vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, und könnten sich dadurch nachteilig auf die Zahlungen an die Anleger auswirken. 

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Dies sind unter anderem Risiken aus der Umsetzung des vom Projektinhaber verfolgten Projekts. Die Umsetzung des Projekts könnte komplexer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Umsetzungsrisiken auftreten und/oder Geschäftsprozesse der Projektentwicklung mit mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als erwartet. Es könnten Planungsfehler zutage treten oder Vertragspartner des Projektinhabers mangelhafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden. Es könnte zu Verzögerungen im geplanten Ablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Einnahmen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. Rechtliche Anforderungen könnten sich verändern und dadurch Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. Insbesondere im Bereich des Co-Working könnte es aufgrund kurzer Kündigungsfristen zu Leerstand von zu vermietenden Flächen kommen, womit Umsatzeinbußen beim Projektinhaber einhergehen würden.

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Zum anderen kann auch die allgemeine Geschäftstätigkeit des Projektinhabers mit Risiken verbunden sein, wie z.B. marktbezogene Risiken (z. B. langsamere Annahme und Akzeptanz der vom den Projektinhaber angebotenen (neuartigen) Projektzuschnitte durch den Markt; Nachfragerückgang nach den vom Projektinhaber angebotenen Mischnutzungskonzepten als Kooperations-Infrastruktur; Umsatzausfälle durch den zeitweisen Wegfall bestimmter vom Projektinhaber angebotener Co-Nutzungskonzepte wie bspw. des Events- und Sportbereichs; Kostenerhöhungen auf Beschaffungsseite; politische Veränderungen; Zins- und Inflationsentwicklungen sowie der allgemeine Zugang zu Finanzierungen; begrenzte Verfügbarkeit von zur Projektentwicklung und Konzeptrealisierung geeigneten Immobilien; Wertverfall der vom Projektinhaber angekauften Projektimmobilien aufgrund allgemeiner Veränderungen auf dem Immobilienmarkt; Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Projektinhabers) und unternehmensbezogene Risiken (z.B. Qualitätsrisiken; Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken; Risiken aus Marken und Schutzrechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen und qualifiziertem Personal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Gesellschafter- und/oder Konzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertungen und Steuernachforderungen). Zudem könnten aufwändig durchgeführte kostenträchtige Marketingmaßnahmen nicht den gewünschten Effekt erzielen, insbesondere die Bekanntheit der vom Projektinhaber verantworteten Projekte zu steigern sowie deren Marktdurchdringung voranzutreiben.

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Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Projektinhabers auswirken. Dem Projektinhaber könnten infolgedessen in Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und das Darlehenskapital aus dem Weiterleitungsdarlehen an den Darlehensnehmer zurückzuzahlen. Dies könnte zur Folge haben, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht, nicht in voller Höhe und/oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. 

 

2.6 â€‹Risiken aus weiteren möglichen vom Projektinhaber finanzierten Projekten

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Daneben können sich auch Risiken aus weiteren Projekten, die der Projektinhaber finanziert, zu Lasten der Anleger auswirken. Insbesondere könnte ein Fehlschlagen eines anderen Projekts, zu dessen Finanzierung der Projektinhaber weiteres Fremdkapital aufnimmt, dazu führen, dass der Projektinhaber nicht über die erforderliche Liquidität verfügt, um den Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer aus dem Weiterleitungsdarlehen nachkommen zu können. Dies könnte sich nachteilig auf die Zahlungsflüsse auswirken, die der Darlehensnehmer aus dem Weiterleitungsdarlehen erhält, und dadurch auch nachteilig auf die Zahlungen des Darlehensnehmers an die Anleger.

 

2.7 â€‹Kapitalstrukturrisiko

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Der Projektinhaber finanziert sich in großem Ausmaß durch Fremdkapital. Er ist insofern anfälliger für Zinsänderungen, Erlösschwankungen oder ansteigende Betriebsausgaben als Unternehmen, die nicht oder nur in geringem Ausmaß mit Fremdkapital finanziert sind.

Der Projektinhaber wird möglicherweise zusätzliche Fremdkapitalfinanzierungen in Anspruch nehmen und dadurch Verpflichtungen eingehen, die seine Fähigkeit zur Bedienung der Verbindlichkeiten aus dem Weiterleitungskredit negativ beeinflussen. Dies könnte sich nachteilig auf die Zahlungen des Darlehensnehmers an die Anleger auswirken.

 

2.8 â€‹Schlüsselpersonenrisiko

Durch den Verlust von Kompetenzträgern des Projektinhabers besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifizierter Geschäftsaufbau und ein qualifiziertes Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust solcher unternehmenstragenden Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung des Projektinhabers haben. Dadurch könnte sich die Höhe der Zins- und/oder Tilgungszahlungen an die Anleger reduzieren oder diese könnten ausfallen.

 

2.9 â€‹Prognoserisiko

Die Prognosen hinsichtlich der Kosten für die Umsetzung des Projekts, der erzielbaren Erträge und weiterer Aspekte könnten sich als unzutreffend erweisen.

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Bisherige Markt- oder Geschäftsentwicklungen sind keine Grundlage oder Indikator für zukünftige Entwicklungen.

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3. Risiken auf Ebene des Anlegers

 

3.1 Fremdfinanzierungsrisiko

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Dem Anleger können im Einzelfall in Abhängigkeit von den individuellen Umständen weitere Vermögensnachteile entstehen, z.B. aufgrund von Steuernachzahlungen. Wenn der Anleger die Darlehenssumme fremdfinanziert, indem er etwa einen privaten Kredit bei einer Bank aufnimmt, kann es über den Verlust des investierten Kapitals hinaus zur Gefährdung des weiteren Vermögens des Anlegers kommen. Das maximale Risiko des Anlegers besteht in diesem Fall in einer Überschuldung, die im schlechtesten Fall bis zur Privatinsolvenz des Anlegers führen kann. Dies kann der Fall sein, wenn bei geringen oder keinen Rückflüssen aus der Vermögensanlage der Anleger finanziell nicht in der Lage ist, die Zins- und Tilgungsbelastung aus seiner Fremdfinanzierung zu bedienen. Der Darlehensnehmer rät daher von einer Fremdfinanzierung des Darlehensbetrages ab.

 

3.2 â€‹Risiko der Änderung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen

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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nachrangdarlehen von künftigen Steuer-, Gesellschafts- oder anderen Rechtsänderungen derart betroffen sind, dass auf die Zinszahlungen ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden muss und somit die erwarteten Ergebnisse für den Anleger nicht (mehr) erzielt werden können. Ferner besteht das Risiko, dass der Erwerb, die Veräußerung oder die Rückzahlung der Nachrangdarlehen besteuert wird, was für den Anleger zusätzliche Kosten zur Folge hätte. Diese Kosten wären auch im Falle des Totalverlusts des Darlehensbetrags durch den Anleger zu tragen. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer Privatinsolvenz des Anlegers führen.

 

3.3 Hinweis zu Risikostreuung und Vermeidung von Risikokonzentration

Die Investition in den Nachrang-Darlehensvertrag sollte aufgrund der Risikostruktur nur als ein Baustein eines diversifizierten (risikogemischten) Anlageportfolios betrachtet werden. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlusts. Durch eine Aufteilung des investierten Kapitals auf mehrere Anlageklassen und Projekte kann eine bessere Risikostreuung erreicht und „Klumpenrisiken“ können vermieden werden.

 

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4. Hinweise des Plattformbetreibers

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4.1 Umfang der Projektprüfung durch den Plattformbetreiber

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Der Plattformbetreiber nimmt im Vorfeld des Einstellens eines Projekts auf der Plattform lediglich eine Plausibilitätsprüfung vor. Das Einstellen auf der Plattform stellt keine Investitionsempfehlung dar. Die Informationen zum Projekt sind Informationen des Darlehensnehmers und des Projektinhabers. Der Plattformbetreiber beurteilt nicht die Bonität des Darlehensnehmers oder des Projektinhabers und überprüft nicht die von diesem zur Verfügung gestellten Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt, ihre Vollständigkeit oder ihre Aktualität.

 

4.2  â€‹Tätigkeitsprofil des Plattformbetreibers

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Der Plattformbetreiber übt keine Beratungstätigkeit aus und erbringt keine Beratungsleistungen. Insbesondere werden keine Finanzierungs- und/oder Anlageberatung sowie keine steuerliche und/oder rechtliche Beratung erbracht. Der Plattformbetreiber gibt Anlegern keine persönlichen Empfehlungen zum Erwerb von Finanzinstrumenten auf Grundlage einer Prüfung der persönlichen Umstände des jeweiligen Anlegers. Die persönlichen Umstände werden nur insoweit erfragt, wie dies im Rahmen der Anlagevermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist, und lediglich mit dem Ziel, die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise zu erteilen, nicht aber mit dem Ziel, dem Anleger eine persönliche Empfehlung zum Erwerb eines bestimmten Finanzinstruments auszusprechen.

 

4.3 â€‹Informationsgehalt der Projektbeschreibung

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Die Projektbeschreibung auf der Plattform erhebt nicht den Anspruch, alle Informationen zu enthalten, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erforderlich sind. Anleger sollten die Möglichkeit nutzen, dem Darlehensnehmer Fragen zu stellen, sich aus unabhängigen Quellen zu informieren und fachkundige Beratung einzuholen, wenn sie unsicher sind, ob sie den Darlehensvertrag abschließen sollten. Da jeder Anleger mit seiner Darlehensvergabe persönliche Ziele verfolgen kann, sollten die Angaben und Annahmen zum angebotenen Nachrangdarlehen unter Berücksichtigung der individuellen Situation sorgfältig geprüft werden.

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